Unterrichtspflicht
Der Berufsschulbesuch ist für verpflichtend, da der Unterricht in der Schule ein Teil der Ausbildung ist. Der Lehrberechtigter/Die Lehrberechtigte hat die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
Freistellung vom Unterricht
§ 22 SchPflG – Erfüllung der Berufsschulpflicht
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des § 9 Abs. 6 zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.
Genaueres entnehmen Sie bitte hier ERLASS Fernbleiben vom Unterricht
Sollte eine Freistellung vom Unterricht benötigt werden, richten Sie bitte so früh wie möglich ein Ansuchen mit Bestätigung des Betriebes in Form eines Briefes oder per Mail an die Direktion (bis zu einem Tag) bzw. senden das ausgefüllte Formular Ansuchen Fernbleiben BerufsschülerInnen (mehr als ein Tag) an die Direktion.